Fristende: 06. September 2017
1 Förderziel und Zuwendungszweck
In der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien vom 2. Oktober 2012 wurden regelmäßige Bekanntmachungen zur Förderung der Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung vereinbart.
Die Förderrichtlinie erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die Forschungszusammenarbeit mit Kolumbien zu unterstützen und gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern. Im Rahmen der Förderrichtlinie erfolgt die Förderung projektbezogener Mobilität.
Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.
Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm erleichtert die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlern in Kolumbien und Deutschland. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen z. B. beim BMBF oder bei Förderorganisationen wie beispielsweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder der Europäischen Union (EU) dienen.
Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der kolumbianischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Deutschland sowie die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern.
Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
„De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren, auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 („Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Forschungsarbeiten selber werden nicht über die Bekanntmachung gefördert.
Es werden Projekte aus den folgenden thematischen Schwerpunktbereichen gefördert:
Biotechnologie,
Biodiversität,
Gesundheitsforschung,
Meeresforschung,
Geowissenschaften.
Die Projekte sollen insbesondere folgende Ziele verfolgen:
Wissenschaftlicher Austausch mit Kolumbien,
Informationsaustausch zwischen den Partnern (u. a. im Rahmen von wissenschaftlichen und technologischen Seminaren, Workshops, Symposien und anderen Veranstaltungen von beiderseitigem Interesse, um die Interaktion zwischen relevanten Institutionen und Forschergruppen beider Länder zu fördern und dadurch Kooperationspotenzial zu erkennen),
Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, DFG-Programm, Horizon 2020 u. Ä.),
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner in Kolumbien,
Aufbau langfristiger Kooperationen mit Kolumbien.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU (die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen), die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Jede Projektskizze muss von mindestens zwei förderfähigen Institutionen eingereicht werden. Dabei muss mindestens eine Institution aus Deutschland und eine aus Kolumbien kommen.
Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Kolumbien dokumentieren.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart (Projektförderung)
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung mit maximal 50 000 Euro sowie für die maximale Dauer von 24 Monaten gewährt werden.
5.2 Finanzierungsart
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Mobilitätsprojekte mit begrenzten Personalmitteln
a) Austausch von Expertinnen und Experten und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern:
Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler gilt:
Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class bis 1 500 Euro) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Expertinnen und Experten in Kolumbien werden übernommen.
Für die Berechnung der Tagegelder gelten folgende Grundsätze:
1 Monat = 30 Tage
An- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag gerechnet
Bei einem Aufenthalt bis zu 22 Tagen gewähren wir eine Tagespauschale (inklusive Übernachtungskosten) von 107 Euro pro Tag in Kolumbien.
Bei einem Aufenthalt ab 23 Tagen wird für jeweils 30 Tage eine Monatspauschale in Höhe von von 2 392 Euro gezahlt.
Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt.
Die An- und Abreisekosten sowie die Tagegelder für kolumbianische Projektpartner werden von kolumbianischer Seite bezuschusst.
b) Vorhaben bezogene Sachmittel und Geräte:
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
c) Workshops
Workshops in Deutschland:
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer in Deutschland, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
Workshops in Kolumbien
In begründeten Ausnahmefällen können auch Workshops in Kolumbien bezuschusst werden. In diesem Fall wird keine Anmietung von Räumlichkeiten und keine Anreise ausländischer Partner bezahlt.
d) Personalkosten:
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für wissenschaftliche Aushilfen beim deutschen Projektleiter können mit bis zu sechs Personenmonaten bezuschusst werden.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)“ und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF 98)“.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachlicher Ansprechpartner:
Jonas Kliesow
Telefon: +49 2 28/38 21-14 38
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: jonas.kliesow@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Monika Hirsch-Schmidt
Telefon: +49 2 28/38 21-14 31
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: monika.hirsch-schmidt@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Verfahren im Partnerland:
Kolumbianische Projektpartner müssen ihren Antrag beim kolumbianischen Wissenschaftsrat COLCIENCIAS einreichen.
Ansprechpartner bei COLCIENCIAS:
Héctor Fernando Guaranguay
Telefax: +57-16 25 84 80 Durchwahl: 52 03
E-Mail: hfguaranguay@colciencias.gov.co
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.colciencias.gov.co/
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und später bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst ausführliche Projektskizzen in deutscher Sprache bis spätestens
6. September 2017
in elektronischer und/oder schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/kol17wtzm vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem der deutsche Projektleiter mittels Unterschrift die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten (zuzüglich Anhänge). In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern,
Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen),
Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,
Beteiligung Dritter,
geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten,
fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
Bezug zu Fachprogrammen des BMBF in den oben genannten Themen,
Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner,
wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
–
Kooperationsziele,
–
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
–
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
–
Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,
–
Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,
–
ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,
–
Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung,
–
vorhabenbezogene Ressourcenplanung,
–
detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform,
–
Verwertungsplan,
–
z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Kolumbien,
–
geplante Kooperation in Folgeprojekten,
–
geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
–
Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
–
Erfüllung der formalen Bedingungen,
–
Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Kolumbien,
–
Aufbau/Verstetigung bilateraler Partnerschaften in Kolumbien,
–
Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit,
–
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
–
Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
–
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
–
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Entsprechend den oben aufgeführten Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gültig.
Bonn, den 14. Juni 2017