Bekanntmachung des BMBF
Bundesanzeiger vom 27.03.2017
Vom 16. März 2017
**1 Förderziel und Zuwendungszweck**
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) "Internationale Kooperation" und soll dazu dienen, die Forschungszusammenarbeit mit Argentinien zu unterstützen und gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern. Bei der Maßnahme steht die Förderung projektbezogener Mobilität im Vordergrund.
In Übereinstimmung mit dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik vom 28. November 1969, werden zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung regelmäßige Förderbekanntmachungen zwischen dem BMBF in Deutschland und dem Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Produktive Innovation in Argentinien durchgeführt.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder - der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die folgenden Absätze zur "De-minimis"-Beihilfe gelten in der Regel nur für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren, auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer "De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte "De-minimis"-Beihilfen vorzulegen.
Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 ("Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung" - AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
**2 Gegenstand der Förderung**
Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Argentinien. Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Sie sollen folgende Ziele verfolgen:
wissenschaftlicher Austausch mit Argentinien, internationale Vernetzung in den thematischen Schwerpunktbereichen, Bioökonomie und Biomedizin, Umweltforschung, Geowissenschaften und Meeres- und Polarforschung, Ingenieurwissenschaften (inkl. IKT),
Geistes- und Sozialwissenschaften (nur als Querschnittsthema, wenn in thematischem Zusammenhang mit den vorgenannten Themen), weitere thematische Bereiche können gefördert werden, wenn ein besonderes spezifisches Interesse der Partnerländer oder Deutschlands dargestellt werden kann.
Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizon 2020 u. Ä).
**3 Zuwendungsempfänger**
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist unter dem Link ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm
einzusehen, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
**4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen**
Jede Projektskizze muss von mindestens zwei förderfähigen Institutionen eingereicht werden. Dabei muss mindestens eine Institution aus Deutschland und eine aus Argentinien kommen.
Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Argentinien dokumentieren.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
**5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung**
**5.1 Zuwendungsart (Projektförderung)**
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung gewährt werden.
**5.2 Finanzierungsart**
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse - für in der Regel 24 Monate - gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
**5.3 Finanzierungsform**
Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
**5.4 Bemessungsgrundlage (Ausgaben und/oder Kosten)**
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Mobilitätsprojekte mit begrenzten Personalmitteln (Mobilität+)
Austausch von Experten und Nachwuchswissenschaftlern:
Für die Förderung von Reisekosten deutscher Projektwissenschaftler gilt:
Die An- und Abreisekosten (bei Flugtickets: Economy-Class bis 1 500 Euro) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Bereitstellung von Tagegeldern für deutsche Experten in Argentinien werden übernommen.
Für die Berechnung der Tagegelder gelten folgende Grundsätze:
1 Monat = 30 Tage
An- und Abreisetag werden zusammen als ein Tag gerechnet
bei einem Aufenthalt bis zu 22 Tagen gewähren wir eine Tagespauschale (inkl. Übernachtungskosten) von 107 Euro pro Tag in Argentinien.
bei einem Aufenthalt ab 23 Tagen wird für jeweils 30 Tage eine Monatspauschale in Höhe von 2 392 Euro gezahlt.
Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 80 Euro gezahlt.
Die An- und Abreisekosten sowie die Tagegelder für argentinische Projektpartner werden von argentinischer Seite bezuschusst.
Vorhaben bezogene Sachmittel und Geräte:
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B.
Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
Workshops in Deutschland:
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer in Deutschland, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe
a) gezahlt.
Personalkosten:
Vorhabenbezogene Personalkosten, also Ausgaben für in Deutschland angestellte Mitarbeiter, die am Projekt beteiligten Forschern spezifisch zugeteilt sind und nicht dem regulären Team angehören, beispielsweise Doktoranden, Post-Doktoranden oder andere wissenschaftliche Assistenten können finanziert werden. In der Regel wird maximal eine halbe Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zu zwei Jahre gefördert.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
**6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen**
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" bzw.
Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HGF sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)".
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.
Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschriften, so soll der Beitrag
- gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) - der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
**7 Verfahren**
**7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems**
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: www.internationales-buero.de
Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner:
Jonas Kliesow
Telefon: +49 2 28/38 21-14 38
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: jonas.kliesow@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Gabriele Al-Khinli
Telefon: +49 2 28/38 21-14 35
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: dlr.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Verfahren im Partnerland:
Argentinische Projektpartner müssen ihren Antrag beim argentinischen Wissenschaftsministerium MINCyT einreichen:
Ansprechpartnerin im MINCyT
Micaela Bomba
Telefon: +54 11 48 99-50 00 int. 41 16
Telefax: +54 11 48 91-84 60
E-Mail: mbomba@mincyt.gov.ar <mailto:mbomba@mincyt.gov.ar>
Weitere Informationen finden Sie unter: www.mincyt.gov.ar
**7.2 Zweistufiges Verfahren**
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und später bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen.
**7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen**
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst ausführliche Projektskizzen in deutscher Sprache bis spätestens 24. Mai 2017
in elektronischer und/oder schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/arg17wtz) vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem der deutsche Projektleiter mittels Unterschrift die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiben. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern, Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels, Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen), Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten, Beteiligung Dritter, geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen, Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten, fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens, Bezug zu Fachprogrammen des BMBF in den oben genannten Themen, Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner, wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
Entsprechend der oben angegebenen. Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
**7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren**
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" zu erstellen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php
abgerufen werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
Kooperationsziele,
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme, Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit, Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen, Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit, ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit, Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung, vorhabenbezogene Ressourcenplanung, detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform, Verwertungsplan, z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Argentinien, geplante Kooperation in Folgeprojekten, geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Erfüllung der formalen Bedingungen,
Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Argentinien, Aufbau/Verstetigung bilateraler Partnerschaften in Argentinien, Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit, Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen, Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs, Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel, Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
**7.3 Zu beachtende Vorschriften**
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
**8 Geltungsdauer**
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 gültig.
Bonn, den 16. März 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Schneider